Kernpunkte & Schnellleser-Modus
- In den USA haben zwölf Bundesstaaten seit 2022 insgesamt 23 Gesetzentwürfe vorgelegt, die KI-Systemen jeglichen Personenstatus und teils sogar die prinzipielle Bewusstseinsfähigkeit absprechen.
- Die Triebfedern der sogenannten „Exclusion Bills“ sind vor allem religiöse Menschenbilder (Imago Dei), die Angst vor Haftungsausflüchten der Tech-Konzerne sowie Kinderschutz-Erwägungen.
- Ein legislatives Verbot löst die Haftungsfrage autonom agierender KI-Agenten nicht: Verantwortung lässt sich im Zeitalter souveräner KI-Nutzung nicht per Ausschlussklausel wegdefinieren.
Zusammenfassung Während in Europa intensiv über Durchsetzung und Fristen des EU AI Act gestritten wird, verhandeln zwölf US-Bundesstaaten eine noch tiefere Grundsatzfrage: Darf ein KI-System überhaupt Rechte oder einen Personenstatus besitzen? Mindestens 23 Gesetzentwürfe wollen KI-Rechtspersönlichkeit kategorisch verbieten. Hinter diesen „Exclusion Bills“ stehen handfeste religiöse Vorstellungen, berechtigte Haftungssorgen – aber auch der Versuch, offene Fragen durch Verdrängung mit Gesetzeskraft für erledigt zu erklären.
Während Deutschland und die Europäische Union vor allem darüber diskutieren, wie risikobasierte Klassifizierungen und Dokumentationspflichten des AI Act in der betrieblichen Praxis ankommen, läuft in den USA eine ganz andere Debatte an. Sie dreht sich nicht um Schwellenwerte oder Trainingsdaten-Transparenz, sondern um eine fundamentale juristische und ontologische Grenze: Darf eine Maschine jemals jemand sein?
Seit 2022 wurden in mindestens zwölf US-Bundesstaaten insgesamt 23 Gesetzentwürfe eingebracht, die genau das im Keim ersticken sollen. Diese sogenannten „Exclusion Bills“ erklären Künstliche Intelligenz per Definition zu einer Nicht-Person. Einige Entwürfe gehen sogar noch einen Schritt weiter und wollen gesetzlich festschreiben, dass KI grundsätzlich und zu keinem Zeitpunkt ein Bewusstsein erlangen kann.
Was auf den ersten Blick wie Science-Fiction-Bürokratie anmutet, ist handfeste Rechtspolitik. Und die Motive hinter diesem Gesetzgebungsreflex sind aufschlussreicher als die Paragrafen selbst.
Die drei Triebfedern hinter den US-Ausschlussgesetzen
Wer die Gesetzesinitiativen im Detail analysiert – wie es Austin Smith, Lucius Caviola und Heather Alexander in ihrer aktuellen Studie für das Oxford Uehiro Centre getan haben –, stößt auf eine bemerkenswerte Allianz dreier Argumentationslinien:
1. Religiöse Motive: Das Menschenbild der „Imago Dei“
Vor allem in konservativ geprägten Bundesstaaten speist sich der Widerstand aus theologischen Grundüberzeugungen. Nach christlich-jüdischem Verständnis ist allein der Mensch das Ebenbild Gottes (Imago Dei). Die Vorstellung, einem von Menschenhand geschaffenen Algorithmus eine dem Menschen vergleichbare Würde, Rechte oder gar einen eigenständigen Rechtsstatus zuzuerkennen, wird hier als Angriff auf die Einzigartigkeit der menschlichen Schöpfung begriffen. Die Gesetzesentwürfe fungieren daher als symbolische Brandschutzmauer für ein anthropozentrisches Weltbild.
2. Die Haftungsfrage: Das Schutzschild der Tech-Konzerne verhindern
Das juristisch und ökonomisch gewichtigste Argument betrifft die Verantwortlichkeit. Wenn einer KI eine eigenständige juristische Persönlichkeit (analog zur Kapitalgesellschaft als juristischer Person oder einer eigenständigen „E-Person“) zugebilligt würde, entstünde ein gefährliches Schlupfloch: Tech-Konzerne und Betreiber könnten bei Fehlverhalten, Fehlinvestitionen oder Schäden mit den Achseln zucken und erklären: „Die Maschine hat die Entscheidung autonom getroffen, verklagt die KI – nicht uns.“
Indem die Gesetze KI unmissverständlich als Sache bzw. bloßes Werkzeug einstufen, wollen die Gesetzgeber sicherstellen, dass die Haftungskette stets bei den menschlichen Entwicklern, Eigentümern oder Betreibern endet.
3. Kinderschutz und emotionale Bindungen
Das politisch eingängigste und emotionalste Argument zielt auf den Schutz von Minderjährigen und vulnerablen Gruppen. Wenn Chatbots und KI-Begleiter zunehmend menschliche Emotionen simulieren, Freundschaften vortäuschen oder Rollen von Beratern und Begleitern einnehmen, droht eine gefährliche Verwischung von Realität und Fiktion. Die legislative Festlegung, dass KI keine Person ist und keine Fürsorge- oder Personenrechte beanspruchen darf, soll verhindern, dass Maschinen in die Rolle von Bezugspersonen oder Erziehungsberechtigten hineinwachsen.
Gesetzgebungsmotive im Vergleich
| Motivbereich | Ausgangspunkt | Ziel des Gesetzesverbots | Risiken & Schwachstellen |
|---|---|---|---|
| Theologie / Ethik | Mensch als alleiniges Ebenbild Gottes (Imago Dei) | Schutz der exklusiven Menschenwürde | Dogmatische Verengung; verkennt funktionale Erfordernisse |
| Wirtschaft & Haftung | Sorge vor Haftungsflucht der Konzerne | Hersteller und Betreiber in der Pflicht halten | Löst nicht die Frage, wie mit völlig autonomen Agenten umzugehen ist |
| Jugend- & Verbraucherschutz | Anthropomorphisierung und emotionale Manipulation | Verhindern von Scheinbeziehungen und Täuschung | Rein deklaratorisch; bekämpft nicht die Ursachen manipulativer Systeme |
Verdrängung per Dekret: Kann man Bewusstsein verbieten?
Das Muster ist aus der Technikgeschichte wohlbekannt: Wenn eine technologische Entwicklung schneller voranschreitet als das gesellschaftliche und wissenschaftliche Verständnis, reagiert die Politik mit Abwehrreflexen.
Doch hier wird eine rote Linie überschritten: Eine Frage per Parlamentsbeschluss für endgültig erledigt zu erklären, an der sich Philosophen, Kognitionsforscher und Neurowissenschaftler seit Jahrzehnten die Zähne ausbeißen, ist keine Regulierung. Das ist Verdrängung mit Gesetzeskraft.
Das Recht kann und muss definieren, wer Rechtssubjekt ist und wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das ist die genuin juristische Aufgabe. Aber einem System per Satzung die prinzipielle Fähigkeit zu kognitiven Zuständen oder Bewusstsein abzusprechen, verwechselt normative Setzung mit naturwissenschaftlicher Realität. Kein Gesetz der Welt kann physikalische oder kybernetische Entwicklungen verbieten – es kann lediglich festlegen, wie die Gesellschaft damit umgeht.
Was bedeutet das für Europa und die KI-Souveränität?
Für die Debatte um digitale Souveränität, die wir in Deutschland und Europa führen, sind die US-Exclusion-Bills kein exotisches Randphänomen. Sie sind vielmehr eine Blaupause für eine Diskussion, die auch bei uns unweigerlich ansteht – nur eine Schicht tiefer als der bisherige EU AI Act.
Der europäische AI Act reguliert KI als Produkt und Prozess. Er teilt Systeme in Risikoklassen ein, fordert Risikomanagement und Transparenz. Doch wenn autonome KI-Agenten eigenständig Verträge schließen, Transaktionen auf Blockchains ausführen oder im Unternehmensalltag komplexe Verhandlungen führen: Wer trägt dann die originäre Verantwortung?
Die US-Staaten versuchen derzeit, diese heikle Zurechnungsfrage durch eine pauschale Negativdefinition abzuräumen: Wo keine Person sein darf, gibt es auch kein neues Zurechnungssubjekt. Doch das greift zu kurz. Ein reines „Es ist nur ein Werkzeug“ hilft in einer Welt hochentwickelter, autonom agierender Agenten-Systeme nicht weiter, wenn der menschliche Nutzer die Kausalitätskette im Einzelfall gar nicht mehr überblicken kann.
Statt die Augen zu verschließen, brauchen wir auch in Europa tragfähige Modelle für:
- Klare Haftungs- und Kausalitätsregeln (wie sie in der noch verhandelten EU-KI-Haftungsrichtlinie angedacht sind),
- Organisations- und Sorgfaltspflichten für den Einsatz autonomer Agenten im Mittelstand,
- Ein Rollenverständnis des Menschen als Steuermann des Regelkreises (kybernetische Führung), statt sich in Scheindebatten über Verbote zu flüchten.
Fazit: Verantwortung lässt sich nicht wegdefinieren
Die amerikanischen Gesetzesinitiativen zeigen eindrucksvoll das Unbehagen einer Gesellschaft vor der eigenen technologischen Dynamik. Sie wollen klare Fronten schaffen, wo die Grenzen zwischen Programm, Verhalten und Entscheidungsmacht zusehends verschwimmen.
Doch Verantwortung lässt sich nicht durch Ausschlussklauseln bannen. Ob wir einer KI jemals Teilrechte einräumen oder sie dauerhaft als reines Rechtsgut behandeln: Die Pflicht zur Gestaltung, zur Aufsicht und zur Zurechnung bleibt unteilbar beim Menschen. Wer das begreift, flüchtet nicht in ontologische Gesetzgebungsverbote, sondern baut verlässliche Systeme.
Hintergrund & Quelle
Den Anstoß zu diesem Beitrag gab ein Gespräch mit Claude über die wegweisende rechtswissenschaftliche Untersuchung:
„Denying Personhood to AI: An Analysis of U.S. State Legislation on AI Legal Status“
von Austin Smith, Lucius Caviola und Heather Alexander (University of Oxford / Harvard University).
Das vollständige Paper ist abrufbar auf SSRN: papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=6829981
Über den Autor
Achim Weidner ist zertifizierter Social Media Manager (IHK) und Absolvent des Zertifizierungsprogramms „Rechtliche Aspekte der IT- und Internet-Compliance“ an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg mit Datenschutzrecht, Internetrecht und Computerstrafrecht. Seit 2017 befasst er sich mit der Thematik der „Künstlichen Intelligenz“.
Achim Weidner
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