17. Oktober 2024 | 19:00 – 20:30
Die europäische KI-Verordnung ist da – Unternehmen müssen jetzt handeln! Entdecken Sie, welche konkreten Herausforderungen die neuen Bestimmungen für Ihr Unternehmen bringen und wie Sie sich optimal vorbereiten können. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, rechtzeitig die KI-Kompetenzen Ihrer Mitarbeiter zu stärken.
Am 01.08.2024 trat die europäische KI-Verordnung in Kraft. Mit den schrittweise wirksam werdenden Bestimmungen entsteht für Unternehmen ein vielschichtiges Regelsystem, dessen Details teils noch erarbeitet werden. Viele Unternehmen stehen vor der Herausforderung, diese neuen Anforderungen zu verstehen und umzusetzen. Am 25. Februar 2025 gilt für alle Artikel 4 KI-VO (KI-Kompetenz). Dabei geht es bei der Nutzung von KI-Systemen und dazu gehört auch ChatGPT und der Microsoft Copilot, um die KI-Kompetenz der Nutzer und Verantwortlichen.
Zentraler Punkt ist KI-Kompetenz, wie in Artikel 4 KI-VO definiert:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung sowie der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen.„
Wir gehen der Frage nach, ob diese Regelung auch Ihr Unternehmen betrifft und wie Sie sich darauf vorbereiten können.
Referent: Achim Weidner, Datenschutzbeauftragter des Gewerbevereins und Experte für generative KI. Mehr zum Thema gibt es im KI-Blog unter https://achim-weidner.de.
Die zentralen Bestimmungen des EU-AI-Act / KI-VO über KI-Kompetenz
Artikel 4 KI-VO | KI-Kompetenz
Die Anbieter und Betreiber von KI‑Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI‑Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.
Artikel 3 Nr. 56 KI-VO | Begriffe
KI‑Kompetenz“ die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI‑Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden.